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Zum Ende der Seite springen Einschränkung gesetzlicher Zahlungsmittel
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Zitat:
Original von Lord VaderNa dann hast du aber noch nie ein altes Mütterchen vor die gehabt, das vor der Kassierin ein 3kg schweres Börserl ausleert und dann 7,20 in 1 und 2 Cent Stücken bezahlt teuflisch lachend


Aus wikipedia: Scheidemünzen brauchten nur bis zur Höhe von 20 Mark von Privaten in Zahlung genommen zu werden, für Pfennig-Münzen galt in Kupfer- bzw. Kupfer-Nickellegierung nur ein Betrag von maximal 1 Mark. Heute gilt für Euro- und Euro-Cent-Münzen ein begrenzter Annahmezwang von insgesamt 50 Münzen unabhängig vom Nominalwert.

weiter:http://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsmittel Hier wird erläutert, dass auch das Verfahren an den Tankstellen zulässig ist.

Ich hatte früher mal irgendwo gelsen, dass es eine Annahmepflicht für gesetzliche Zahlungsmittel gibt, aber keine Pflicht Wechselgeld herauszugeben, da die schuldrechtliche Wirkung in beiden Fällen erledigt ist, auch ohne das Wechselgeld. Leider finde ich die Stelle gerade nicht.

Es grüßt freundlichst Dietemann
02.06.2009 19:31
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Zitat:
Original von Dietemann
Heute gilt für Euro- und Euro-Cent-Münzen ein begrenzter Annahmezwang von insgesamt 50 Münzen unabhängig vom Nominalwert.

Unabhängig vom Nominal der Einzelmünze, ja... dennoch kleine Einschränkung... der Gesamtbetrag wird erwänht: Maximum 100 Euro, drüber muß nich´ mehr...

Siehe auch weiter oben unter § 3 Annahme- und Umtauschpflicht (1)

Zitat:
Hier wird erläutert, dass auch das Verfahren an den Tankstellen zulässig ist.

Interessant.
Überzeugt bin ich aber damit noch lange nicht... da ziehe ich Wikipedia einfach zu sehr in Zweifel, insbesondere , wenn da steht:

Zitat:
Original von Wikipedia
Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung.


Zitat:
Original von Dietemann
Ich hatte früher mal irgendwo gelsen, dass es eine Annahmepflicht für gesetzliche Zahlungsmittel gibt, aber keine Pflicht Wechselgeld herauszugeben, da die schuldrechtliche Wirkung in beiden Fällen erledigt ist, auch ohne das Wechselgeld.

Darf ich das so verstehen, das es keine Pflicht für den Gläubiger gibt, Wechselgeld herauszugeben?
Frei nach dem Oberkellner-Motto "Der Rest ist Trinkgeld, paßt schon! Danke"? verwirrt kopfkratzend

Grüße lächelnd augenzwinkernd
nick1k

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02.06.2009 20:14 nick1k ist offline E-Mail an nick1k senden Beiträge von nick1k suchen Nehmen Sie nick1k in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Heute gilt für Euro- und Euro-Cent-Münzen ein begrenzter Annahmezwang von insgesamt 50 Münzen unabhängig vom Nominalwert.


Kann sein, aber ich glaube nicht das die Kassierin, nachdem sie mühsam die Münzchen gezählt hat, zur Oma sagt: Sorry, aber kommen sie morgen wieder mit einem Scheinchen, denn bei 50 Münzen ist Feierabend teuflisch lachend

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Gruß
Roland
02.06.2009 22:53 Lord Vader ist offline E-Mail an Lord Vader senden Beiträge von Lord Vader suchen Nehmen Sie Lord Vader in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Original von nick1k
Darf ich das so verstehen, das es keine Pflicht für den Verkäufer gibt, Wechselgeld herauszugeben?


Du darfst: http://www.gutefrage.net/frage/ist-ein-v...tet-zu-wechseln:
Es klingt lachhaft, ist aber so: Ein Verkäufer ist NICHT verpflichtet, zu wechseln.
Die Ware wird zu einem bestimmten Preis angeboten; i.d.R. beinhaltet dieser die Handelsspanne und div. Nebenkosten.

Wenn Du die Ware zu diesem Preis haben möchtest, verdient der Verkäufer natürlich an diesem Handel und wird alles dafür tun, Dir den Erwerb zu erleichtern -- z.B. durch Wechselgeld.

Er ist dazu aber nicht verpflichtet; d.h. jeder Verkäufer könnte theorethisch auf passende Zahlung bestehen (oder auf den Verkauf verzichten oder einen höheren Betrag akzeptieren)- das tut nur keiner, weil es geschäftsschädigend wäre.

Es grüßt freundlichst Dietemann

Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Dietemann: 04.06.2009 19:04.

04.06.2009 18:59
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Zitat:
Original von Dietemann
Er ist dazu aber nicht verpflichtet; d.h. jeder Verkäufer könnte theorethisch auf passende Zahlung bestehen (oder auf den Verkauf verzichten oder einen höheren Betrag akzeptieren)- das tut nur keiner, weil es geschäftsschädigend wäre.

Mooomentchen... da reden wir von verschiedenen Dingen:

a.) es ist eines, wenn der Kaufvertrag noch nicht wirklich zustande gekommen ist und der Verkäufer passende Zahlung verlangt. Dann kann ich als Verkäufer natürlich sagen, dann eben nicht, gehe ich zum Nachbarn...

b.) war ich von dem Fall ausgegenagen, das der Kunde nichts von dieser einseitigen Vereinbarung weiß, der Kunde bereits konsumiert hat und hinterher der Verkäufer das Wechselgeld behält, weil er mit der passenden Zahlung vermeintlich im Recht ist. Eben wie der Oberkellner... und das kann er nicht glauben. Geschweige denn akzeptieren.

Dann könnte ja der Tankstellenbesitzer einfach das Wechselgeld zum 200er behalten und sagen, er habe ja - wenn auch klein - darauf hingewiesen. DEN Tankstellenwärter möchte ich hinterher sehen... gross grinsend

Der o. g. link, den ich ein klein wenig repariert habe, behauptet einfach, das das so sei...
Eine schlüssige und belegte Rechtsgrundlage habe ich jedoch nicht erkennen können. Außer ich hab´s überlesen... kopfkratzend

Grüße lächelnd augenzwinkernd
nick1k

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04.06.2009 20:09 nick1k ist offline E-Mail an nick1k senden Beiträge von nick1k suchen Nehmen Sie nick1k in Ihre Freundesliste auf
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Wenn Du an eine Tankstelle kommst, dann bietet Dir der Eigentümer einen Tauschvertrag an: Er tauscht Benzin gegen einen bestimmten Geldbetrag. Füllst Du das Benzin in Deinen Tank, hast Du den Tauschvertrag akzeptiert und rechtswirksam abgeschlossen. Jetzt bist Du an der Reihe und musst Dein Versprechen erfüllen und Geld auf den Tisch legen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Erstens Du bezahlst passend (oder per Karte), dann ist der Vertrag von beiden Seiten erfüllt und alles ist in Ordnung. Zweitens Du bezahlst mit einem Geldschein der auf einen höheren Betrag lautet, dann ist der Tankstellenbesitzer verpflichtet, diesen Geldschein anzunehmen (weil gesetzliches Zahlungsmittel). Der Tauschvertrag ist auch jetzt erfüllt!!

Die Juristen (ich bin keiner lächelnd ) unterscheiden jetzt aber ob § 242 BGB greift oder nicht.

Wolltest Du einen Tauschvertrag abschließen, der Benzin und Wechselgeld gegen Deinen Geldschein tauscht, dann musst Du dieses Angebot vorher der Tankstelle machen. Der Händler kann darauf eingehen oder es bleiben lassen. Einzige Ausnahme ist § 242 BGB der wohl sinngemäß sagt: Wenn nach allgemeiner Verkehrsauffassung davon auszugehen ist, dass der Tankstellenbesitzer sein Angebot von vorneherein so gemeint hat, dass er Dir Benzin und Wechselgeld angeboten hat, dann ist er auch verpflichtet diesen Vertrag einzuhalten. Da Tankstellen üblicherweise Wechselgeld haben gilt der Fall also hier.

Hat die Tankstelle aber ein Schild (keine 200 und 500 €) dann ist für jeden erkennbar, er bietet Dir nur Benzin und Wechselgeld bis 100 €. Also gilt: Du akzeptierst den Vertrag indem Du Benzin einfüllst. Wenn Du mit einem 200 € Schein bezahlst, dann ist die Tankstelle verpflichtet, den Schein zu nehmen (weil gesetzliches Zahlungsmittel und zur Vertragserfüllung geeignet). Sie muss Dir aber nur Wechselgeld bis 100 € geben, denn mehr hat sie Dir nicht versprochen.

gross grinsend Das erinnert mich allerdings ein bißchen an "Glasperlenspiele"

Danke auch fürs Reparieren.

Es grüßt freundlichst Dietemann

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Dietemann: 05.06.2009 18:19.

05.06.2009 18:13
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Soeben stellt sich mir eine Frage:

Bisher sind wir bei den Tankstellen ja immer davon ausgegangen, daß der Betrag, für den getankt wurde, unter 100 Euro lag.

Jetzt komme ich aber mit meinem 1971er Plymouth Valiant (auch wenn ich den schon seit bald 2 Jahren nicht mehr habe augenzwinkernd ) oder einem vergleichbar großen Auto (z.B. ein 1973er Opel Diplomat 5.4 V8, habe zwar auch keinen, aber wir tun mal so, als ob) und meinen Reservekanistern angefahren. Der Tank meines Wagens ist praktisch leer, also mal muntere 60 Liter rein - und beim Diplomaten darf es schon Super Plus sein. Dazu noch die Reservekanister voll, auch noch mal zusammen 60 Liter - alles zusammen 120 Liter. Bei einem Preis von kreisrund 1,50 € / Liter ergibt sich ein zu zahlender Betrag von 180 Euros. Jetzt will ich mit einem 200er bezahlen, was in Relation zum zu zahlenden Betrag ja durchaus angemessen wäre - Frage: darf der Kassierer (= Vertretung bzw. Erfüllungsgehilfe des Eigentümers oder Pächters) meinen 200er verweigern? - Am Argument "Wechselgeld" kanns ja nun nicht mehr liegen, Rechnungsbetrag 180 € - blieben also nur 20 € Wechselgeld, ein durchaus üblicher Betrag. Und wenns passend werden soll, bitte, auch kein Problem, ich brauche sowieso gerade Konzentrat für die Scheibenwaschanlage und so noch'n bißchen Kleinkram, so daß ich sogar auf einen Rechnungsbetrag von 200 glatt kommen kann. Was nun?

Darf der 200er von vornherein nur wegen Gefahr "Falschgeld" geweigert werden...? kopfkratzend Und wie könnte ich dem entgegensteuern - Echtheitszertifikate für Umlaufgeldscheine gibts ja keine...? kopfkratzend

In der Praxis würde ich in so einem Fall sowieso mit Karte bezahlen. Aber weil wir eben in dieser Diskussion drin sind, interessiert es mich schon mal, womit gezahlt werden darf.

Und ganz theoretisch ist die Überlegung nicht: solange mein Onkel seinen Betrieb noch hatte (mittlerweile aus Alters- und Gesundheitsgründen aufgegeben), war der Firmenwagen ein 1988er Barkas B1000, noch mit Zweitaktmotor. Ab ca. 1994 oder 95 gab es aber auch bei uns in Sachsen kein Gemisch mehr an der Tankstelle, selber mischen war also angesagt - das "durfte" immer mein Vater (war bei meinem Onkel angestellt) machen: so ca. einmal im Quartal war Tankfahrt angesagt, alle Kanister aus dem privaten Vorrats-Tanklager hinten rein, an die Tanke - und dort zuerst mal Öl in die Kanister und dann mit Normalbenzin nachgefüllt, damit man das Gemisch hatte. Da kamen nicht selten Tankrechnungen um die 300 Euro zusammen, und bezahlt wurde da auch durchaus mal mit 200ern. Gab auch nie Probleme, weil der Betrag ja hoch genug war - würde das heute immer noch gehen...? Oder würde der Kassierer heute sagen, halt, lassense mal die Kanister da und fahren erstmal in die Stadt, die 200er in kleine Scheine wechseln....?
06.06.2009 01:45 Adimh Liven ist online E-Mail an Adimh Liven senden Beiträge von Adimh Liven suchen Nehmen Sie Adimh Liven in Ihre Freundesliste auf
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Möglicherweise würde der Kassierer in diesem Fall den Zweihunderter sogar annehmen, obwohl er es immer noch nicht müsste.


Zitat:
Original von Adimh Liven
In der Praxis würde ich in so einem Fall sowieso mit Karte bezahlen.

Das wird auch eine Überlegung für die Ablehnung von großen Scheinen sein, um allzugroße Mengen an Bargeld in der Kasse zu vermeiden.
Eine Tankstelle wird schnell mal überfallen, einen EC-Kartenleser zu überfallen bringt nicht viel...
06.06.2009 10:01 hadibe ist offline E-Mail an hadibe senden Beiträge von hadibe suchen Nehmen Sie hadibe in Ihre Freundesliste auf
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Interessant bei der Tankstellen-Problematik sind auch noch die feinen Unterschiede der Schilder mit den einseitigen Willenserklärungen, es gibt:

"Aus Sicherheitsgründen werden keine 200 und 500 € Banknoten zur Zahlung angenommen" (das sind 90%)

und dann noch:

"Aus Sicherheitsgründen können keine Banknoten zu 200 und 500 € gewechselt werden" bong-bong


Die 2. Variante ist noch schwachsinniger, ich will ja nicht wechseln sondern was kaufen und mit meinem Schein bezahlen, oder geht jemand von Euch in einen Laden legt einen 200er auf den Tisch und fragt ob der Verkäufer das mal in 2 Euro Münzen wechseln kann.
08.06.2009 14:33
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