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Geschrieben von Ex-Forumsmitglieder am 14.09.2005 um 10:50:

  Copyrights in Katalogen

#729

unser katalog wird sich etwas verzögern wegen copyrightstreits.
es gibt diverse sammler die uns scanns von varianten oder textmaterial gegeben haben. nun will eine person das unter der banknotenabbildung steht © Copyright by ...... meines wissen kann keine person das © Copyright an einer banknote erlangen, das liegt bei der ausgebenen stelle !
ich habe noch nie ein katalog gesehen wo unter der abbildung der name des sammlers steht. wir haben wie es üblich ist eine danksagung nach dem vorwort eingebunden mit den namen jenigen die uns geholfen haben. bei texten ist das was anderes, da steht dann der autor unter der überschrift, das ist selbstverständlich.

frage: gibt es eine gesetztesgebung die besagt das keine person ein copyright an einer banknote erlangen kann, weil es bei der ausgebenen stelle liegt, oder bin ich hier auf dem hoilzweg ?

wäre schön wenn jemannd dazu eine information hätte.

danke schonmal im vorraus.



Geschrieben von str42 am 14.09.2005 um 11:06:

  RE: Copyrights in Katalogen

Bisher habe ich das immer so verstanden:

Das Copyright liegt bei der ausgebenden Stelle. Also der Bank.

Das Urheberrecht des Bildes im Katalog bzw. des Scans liegt jedoch bei der Person, die den Scan erstellt hat.

Das Bild sollte nicht ohne Einverständnis des Erstellers verwendet werden.

Könnt ihr das Bild/die Bilder nicht aus anderer Quelle bekommen ?

Zum Urheberrecht siehe auch hier

Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung sondern stellt nur meine Meinung dar!



Geschrieben von str42 am 14.09.2005 um 11:12:

  RE: Copyrights in Katalogen

...mal abgesehen davon, dass ihr die Personen, von denen ihr Bilder erhalten habt doch sowieso extra erwähnt, oder?
Ich halte das für ein ein übertriebenes Selbstgeltungsbedürfnis dieser Person...

...wenn der darauf besteht würde ich das schon unter das Bild schreiben, aber eben in einer gepflegten 3-Punkte hohen Schrift teuflisch lachend , die dann eh keiner mehr erkennen kann...



Geschrieben von *ryhk* (†) am 14.09.2005 um 11:14:

 

¡Hola!

Meines Wissens nach verhält es sich so:
An der Banknote selber habe ich keine Rechte. In einigen Fällen, sprich Ländern, kann ich sie noch nicht einmal als "mein Eigentum" bezeichnen, weil sie Eigentum der jeweiligen, ausgebenden Bank ist. Ich bin nur der Besitzer, wobei bekannt sein dürfte, dass Eigentum und Besitz zwei unterschiedliche Schuhe sind.
Woran ich allerdings Rechte erwerben kann, ist die Abbildung, also das Foto, die Zeichnung, der Scan. Diese habe ich selber gemacht, das sind einzig und allein meine, mit denen kann ich anstellen, was ich will. Ich kann sie löschen, ich kann sie verändern, ich kann sie verleihen, ich kann sie verkaufen usw.
Ich kann diese Rechte abtreten, ich kann auf sie verzichten - muss aber nicht. Ich muss sie auch nicht vollständig abtreten, ich kann sie einschränken, entweder zeitlich und/oder räumlich (sprich: das Bild darf nur im Internet, nicht jedoch in der Zeitung erscheinen).
Im Allgemeinen stimmt man bei einer Zusendung an eine Publikation, sei es an eine Zeitung, an einen Katalog oder an eine Webseite zu, dass diese Abbildung gezeigt werden kann - sonst würde ich sie ja wohl kaum schicken?
Zum guten Ton gehört es, an irgendeiner Stelle zu sagen, von wem die Bilder stammen - dazu gibt es in Büchern einen Bildernachweis; in den Banknotenkatalogen ist dies meist viel zu aufwendig, denn dies würde den Katalog um ein paar Seiten verdicken, so dass da nur mitgeteilt wird, wer da mitgeholfen hat, ohne explizit zu sagen, "A hat Bild 1 auf Seite 1 gegeben, B hat Bild 2 auf Seite 1 gegeben".
Theoretisch hätte der Bildergeber meines Erachtens nach einen Anspruch darauf, erwähnt zu werden; und wenn er es wünscht, bei jedem Bild.
Ich besitze ein paar Bücher; ein derartiger Fall ist jedoch eindeutig in der Minderheit. Es handelt sich hierbei um Lexika, die bebildert sind. Meist sind es nur ein oder zwei Bilder, die derjenige eingereicht hat und deshalb "untertitelt" worden sind - vielleicht war es dem Buchherausgeber zu aufwendig, diese Leute in die "Danksagung" oder Bilderliste mit aufzunehmen?
Was vielleicht noch wissenswert ist: dieses ©-Zeichen gibt es in Deutschland nicht. Dieses Zeichen ist ein US-Zeichen, es würde US-Rechtsanwendung erfordern! Dass es trotzdem so oft hierzulande zu sehen ist, hat mit Unwissen oder Prahlerei zu tun.


Adíos
Ronny



Geschrieben von str42 am 14.09.2005 um 11:19:

 

Zitat:
Original von *ryhk*
Was vielleicht noch wissenswert ist: dieses ©-Zeichen gibt es in Deutschland nicht. Dieses Zeichen ist ein US-Zeichen, es würde US-Rechtsanwendung erfordern! Dass es trotzdem so oft hierzulande zu sehen ist, hat mit Unwissen oder Prahlerei zu tun.


...es hat wohl auch keine rechtliche Auswirkung.

Interessant ist trotzdem, dass es auch auf den alten DM-Noten Verwendung findet augenzwinkernd



Geschrieben von Ex-Forumsmitglieder am 14.09.2005 um 11:28:

 

#730

gibt es ein geschriebenes gesetz mit paragrapg und so ?
das wäre doch eigentlich weltweit gültig ?

das mit dem copyrightzeichen von ronny war ja schonmal sehr interessant teuflisch lachend



Geschrieben von alpine-helmut am 14.09.2005 um 11:32:

 

Hallo polymat,

da ich davon ausgehe, dass die Scans dieser Person
unverzichtbar für Dein Werk sein dürften und auch nicht
aus einer anderen Quelle beschafft werden können (um welche Bilder
gehts denn dabei eigentlich, vielleicht kann das Forum da aushelfen ???)
würde ich folgende Vorgehensweise vorschlagen:

Unter den von dieser Person zur Verfügung gestellten Bildern
schreibst Du – wie von ihm gewünscht
(aber auch wie von str42 vogeschlagen in der kleinstmöglichen Schriftart!) –
*Diese Bild wurde zur Verfügung gestellt von XY *

Und irgendwo in der Einleitung oder an sonst einem guten Platz
bedankst Du dich bei allen anderen Personen,
welche Dir die übrigen Bilder zur Verfügung gestellt haben.
In normal grosser Schrift, auf einem etwas edleren Hintergrund,
so, dass das eben gut rüberkommt.
Den XY erwähnst Du dabei aber natürlich NICHT!

Grüsse

Helmut



Geschrieben von str42 am 14.09.2005 um 11:35:

 

Das Urheberrecht ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt.

Das dürfte in Europa, besonders im deutschsprachigen Raum wohl weitestgehend identisch sein, muß aber nicht.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz findest Du hier: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/inhalt.htm
l
es wird mit UrhG abgekürzt cool

Kann man mal eben schnell durchlesen, sind nur rund 140 Paragrafen kopfkratzend



Geschrieben von *ryhk* (†) am 14.09.2005 um 12:04:

 

¡Hola!

Zitat:
Original von polymat
gibt es ein geschriebenes gesetz mit paragrapg und so ?


Dass Geldscheine Eigentum der Bank sind, dürfte meines Wissens in keinem Gesetz ganz eindeutig stehen - das ist eher eine Interpretations- bzw Auslegungssache.
Vermutlich bezieht man sich auf §14 des Bundesbankgesetzes, http://www.bundesbank.de/download/presse/publikationen/bbkgesetz0902.pdf:

Zitat:
§ 14 Notenausgabe
(1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Deutsche Bundesbank kann unbeschadet des Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Noten zur Einziehung aufrufen.
Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf bestimmten Umtauschfrist ungültig.


Nur ein Eigentümer kann bestimmen, was mit seinem Eigentum geschehen soll: er kann es herausgeben (Emission von Noten) bzw auch wieder "vernichten" lassen (Aufrufen von Noten).
Dieses Recht habe ich nicht, wenn ich nur Besitzer bin oder gar nur Mieter - kein Mieter einer Wohnung kann diese beispielsweise verkaufen oder wenn ich als Besitzer eines Leasing-Autos mich dann entscheide, die Inspektionen nur noch bei Pit-Stop machen zu lassen, dürfte mir auch Ärger ins Haus stehen: weil ich mich verpflichtet habe, nur in Vertragswerkstätten eine Inspektion machen zu lassen.
Als Eigentümer kann ich machen, was ich will - salopp ausgedrückt. Ich kann mit der Wohnung machen, was ich will: und wenn ich darin ein Atomkraftwerk aufbaue. fröhlich Oder ich kann das Auto gegen die Wand setzen: da gibt es keinen Einspruch dagegen, das kann ich in dem gemeinten Sinne "straflos" tun.

Zitat:
das wäre doch eigentlich weltweit gültig ?


Bisher gibt es keine weltweiten Gesetze.
Gesetze sind dann gültig, wenn entweder die "Tat" auf dem Boden des gesetzgebenden Landes geschah und/oder ein Bewohner des gesetzgebenden Landes betroffen ist. Grenzübergreifende Gesetze müssen von allen beteiligten Ländern als "gültig" angesehen werden, bspw diese Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Ich kann beispielsweise straffrei behaupten, dass der Präsident von Land A ein riesengrosses dummes Rindvieh ist - obwohl das Land diese Behauptung unter schwere Strafe stellt. Da mit Deutschland kein Auslieferungsabkommen besteht und auch keine Rechtshilfe, passiert mir hierzulande nichts.
Was anderes ist es, wenn ich in Salzburg mit 100 durch die Stadt fahre und dann dort geblitzt werde, die Gendarmerie mich jedoch nicht fängt. Ich bin dann "verpflichtet", die österreichische Geldstrafe zu zahlen, da ein entsprechendes Abkommen besteht.


Adíos
Ronny



Geschrieben von Ex-Forumsmitglieder am 14.09.2005 um 12:21:

 

#732

eine seite mit den namen aller helfenden personen ist nach dem vorwort integriert. und es geht um scheine aus tyvek - wo ich denke das hier sowas kaum vorhanden sein dürfte, oder ? dabei um eine variante die sehr schwer zu beschaffen ist, weil bis dato nur wenige exemplare bekannt sind, weil der rest nach dem sturz von pappa doc (haiti) verbrannt wurde

infos zu den noten

http://polymernotes.de/files/kb3h.pdf



Geschrieben von Huehnerbla am 15.09.2005 um 05:34:

 

Im Urheberrecht steht unter anderem
Zitat:
§2

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
...
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
...
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Die Frage bleibt, ist ein Scan einer Banknote eine geistige Schöpfung oder nicht?



Geschrieben von Ex-Forumsmitglieder am 15.09.2005 um 21:12:

 

#741

ich war heute in der bibliothek und habe mir verschiedene bücher angesehen di eirgendetwas katalogisieren. bei zwei sehr dicken älteren exemplaren habe ich am ende des buches einen BILDNACHWEIS gesehen. diese möglichkeit werden wir nutzen. so kann man einen namen mit mehren zahlen listen, welche die katalognummern wären.


mal nebenbei: es geht um lächerliche 2 bilder, ach wie lustig teuflisch lachend


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