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Geschrieben von xxxepf am 21.06.2015 um 22:55:

  Großjährigkeit im Deutschen Reich

Hallo zusammen,

hier eine scheinbar einfache Frage:
Wenn eine Frau in Berlin am 17. Mai 1900 großjährig wurde,
in welchem Jahr war sie dann eigentlich geboren worden?

Viele Grüße

Ralph



Geschrieben von hans80 am 21.06.2015 um 23:05:

  RE: Großjährigkeit im Deutschen Reich

Die Frau müsste 1879 geboren sein (bei Eintritt der Volljährigkeit mit der Vollendung
des 21. Lebensjahres).



Geschrieben von cat$man$ am 22.06.2015 um 00:02:

  RE: Großjährigkeit im Deutschen Reich

Wobei ich mal die Frage querschieße: Wurden Frauen großjährig/volljährig, also rechtlich selbstständig, oder war das nur einer bestimmten Sorte Männern vorbehalten?

Es durften damals ja nicht mal alle Männer wählen, wenn ich mich richtig erinnere, und dass die Frauen bei uns ihren Mann fragen mussten, wenn sie arbeiten wollten (anstatt in der Küche zu schuften) wurde erst zu BRD-Zeiten abgeschafft.



Geschrieben von Huehnerbla am 22.06.2015 um 04:49:

  RE: Großjährigkeit im Deutschen Reich

Zitat:
Original von xxxepf
Hallo zusammen,
hier eine scheinbar einfache Frage:
Wenn eine Frau in Berlin am 17. Mai 1900 großjährig wurde,
in welchem Jahr war sie dann eigentlich geboren worden?

Hallo,

ohne zu wissen, warum die Frau volljährig wurde, kann man das nur auf den Zeitraum zwischen 17. Mai 1879 und 17. Mai 1882 eingrenzen. Denn seinerzeit bestimmte §2 BGB zwar die Volljährigkeit mit 21, es gab aber auch die §§ 3 bis 5 im BGB; und die ließen die vorzeitige Volljähigkeitserklärung ab 18 zu. Vor allem bei verheirateten Frauen war die vorzeitige Volljähigkeitserklärung die Regel.



Geschrieben von xxxepf am 22.06.2015 um 07:03:

  RE: Großjährigkeit im Deutschen Reich

Hallo,

danke für die Antworten.
Ich hatte nicht ohne Grund GROßjährig geschrieben (nicht volljährig),
bei meinen eigenen Recherchen (Meyers Konversationslexiicon 1874)
wurden noch weitere Begrifflichkeiten in den Ring geworfen.
Die junge (nicht großjährige) Frau hatte geschiedene Eltern,
wohnte bei Ihrer Mutter und hatte auch einen Vormund.
Sie bekam Feb 1897 ein Kind, war aber nicht verheiratet.
Tatsächlich wurde Sie "vorzeitig" großjährig
(das kann aber wg. des Kindes nicht im Mai 1900 gewesen sein).
Wie war das eigentlich mit dem Vormund denn geregelt?
Ggfs. gab es auch Unterschiede bei den Bundesstaaten.
Deswegen hatte ich extra Berlin erwähnt.

Viele grüße Ralph



Geschrieben von Huehnerbla am 22.06.2015 um 23:10:

  RE: Großjährigkeit im Deutschen Reich

Hallo,

hier kommt man ganz schnell auf dünnes Eis.

1. Eine Frau in Berlin konnte am 17. Mai 1900 nicht großjährig werden, denn es galt seit 1. Januar 1900 das BGB und das sieht den Begriff Großjährigkeit nicht mehr vor

2. Zwischen 1879 und 1899 galten in Berlin diverse Rechtsgrundlagen parallel. Das Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (ab 1894) galt auch nur nachrangig, wenn z.B. die preußische Vormundschafts-Ordnung von 1875 den speziellen Fall nicht vorsah

3. Der Übergang aus dem Recht für die preußischen Staaten ins BGB wird noch zusätzlich erschwert, weil auch noch das EGBGB ins Spiel kam

4. Für die Bestellung der Vormundschaft gab es eine Vielzahl von Gründen. Z.B.:
- Antrag des Vaters
- Unfähigkeit der Mutter
- nicht unerhebliches Vermögen der Tochter (dazu zählte auch zu erwartendes Vermögen)
- Ehescheidung der Eltern wegen unsittlichen Verhaltens des Vaters


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